Eichung (Ersteichung, Nacheichung)

 

Die Eichung einer Waage ist die vom Gesetzgeber vorgeschriebene Prüfung eines Messgerätes, unter Einhaltung aller eichrechtlichen Vorschriften, insbesondere der Eichfristen und Eichfehlergrenzen.

Nach der EU-Richtlinie 90/384 EWG müssen Waagen amtlich geeicht sein, wenn sie wie folgt verwendet werden:

  • im geschäftlichen Verkehr (wenn der Preis einer Ware durch eine Wägung ermittelt wird)
  • bei der Herstellung von Arzneimitteln (beispielsweise in Apotheken), sowie bei Analysen in medizinischen und pharmazeutischen Laboren
  • bei der Herstellung von Fertigverpackungen
  • für amtliche Zwecke (Ermittlung von Gebühren, Zöllen, Strafen (bei Sachverständigen, sowie Gutachten für Gerichte)

Nach jeder bestandenen Eichung wird die Waage mit einem Eichsiegel versehen. Hierdurch wird die Genauigkeit im Rahmen der zulässigen Eichtoleranzen bestätigt

Zur Eichvorbereitung übernehmen wir für Sie:

  • Terminabsprache zwischen Ihnen und dem zuständigen Eichamt
  • Überprüfung der Waage mit geeichten bzw. DKD-Kalibrierten Gewichtsstücken, unter Einhaltung der Eichfehlergrenzen
  • Durchführung evtl. notwendiger Justagen oder Reparaturen nach Absprache mit Ihnen
  • Vorstellung zur amtlichen Eichung (Eichbegleitung mit dem zuständigen Eichamt)

Erst-Eichung

Eichpflichtige Waagen müssen vor der erstmaligen Inbetriebnahme gemäß EU-Richtlinie 2009/23/EG einer Ersteichung (Konformitätsverfahren) unterzogen werden. Eine nachträgliche Eichung ist nicht mehr möglich.

 

 

Nacheichung

Geeichte Waagen müssen nach Ablauf der Eichgültigkeisdauer nachgeeicht werden.
Die Eichfristen von Waagen < 3000 kg betragen in der Regel 2 Jahre (Eichklasse I, II, III), soweit folgende Tabelle aus der Eichordnung § 12 nicht etwas anderes angibt:

Ordnungs-nummer Messgerät Gültigkeitsdauer
in Jahren
91 Nichtselbsttätige Waagen mit einer Höchstlast von 3000 Kilogramm oder mehr mit Ausnahme der Baustoffwaage 3
92 Nichtselbsteinspielende Fein- und Präzisionswaagen, soweit sie nicht zu Waagen nach Nummer 9.7 gehören 4
93 Nichtselbsteinspielende Handelswaagen in Apotheken 4
94 Personenwaagen einschließlich der Säuglingswaagen und der mechanischen Waagen zur Feststellung des Geburtsgewicht mit Ausnahme der Bettenwaagen und Waagen nach Nummer 9.5 4
95 Personenwaagen, soweit sie nicht in Krankenhäusern aufgestellt sind Nicht befristet
96 Behälterwaagen für verflüssigte Gase mit fest mit der Waage verbundenem Druckgasbehälter, dem das Messgut stoßfrei zugeführt und entnommen wird 4
97 Waagen, die zur Erfüllung einer Vorschrift des Eichgesetzes oder einer auf Grund des Eichgesetze erlassenen Rechtsverordnung oder sonstiger Rechtsvorschriften als geeichte Kontrollmessgeräte verwendet werden 1
98 Viehwaagen in landwirtschaftlichen Betrieben 4
99 Waagen mit Etikettendruckwerk, die zur Herstellung von Fertigpackungen ungleicher verwendet werden 1
101 Selbstständige Kontrollwaagen einschließlich der selbsttätigen Sortierwaagen 1
102 Waagen mit Etikettendruckwerk, die zur Herstellung von Fertigpackungen ungleicher Füllmenge verwendet werden 1
103 Selbsttätige Gleiswaagen mit einer Höchstlast von 3000 Kilogramm oder mehr 3